§ 648a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1992]
1§ 648a.
(1) [1] Für die Entmündigung sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der zu Entmündigende
- 1. Deutscher ist oder
- 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Die Entmündigung im Inland kann unterbleiben, wenn in einem anderen Staat, dessen Gerichte zuständig sind, ein Verfahren eingeleitet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 8, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.