§ 652 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 652 § 652
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. [2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer […] Überweisung [(§§ 650, 651)] und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. [1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. [2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651] erfolgten Überweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 652. [1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. 2[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651] erfolgten Überweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen.

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