§ 653 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 653 § 653
(1) [1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen. [2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, [dem] die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt hat. (1) [1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen. [2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, [dem] die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt hat.
(2) [1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen [sind] die [Vorschriften] im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs [anzuwenden]. [2] Die […] Ordnungshaft [kann] im Falle des § [390] […] von Amtswegen [angeordnet werden]. (2) [1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen [sind] die [Vorschriften] im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs [anzuwenden]. [2] Die […] Haft [kann] im Falle des § [390] […] von Amtswegen [angeordnet werden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 653.
2(1) [1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen. 3[2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, [dem] die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt hat.
4(2) [1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen [sind] die [Vorschriften] im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs [anzuwenden]. [2] Die […] Haft [kann] im Falle des § [390] […] von Amtswegen [angeordnet werden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 159 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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