§ 660 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 660. 2[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen, [dem] die Sorge für die Person des Entmündigten zusteht. [2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 162 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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