§ 663 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 663 § 663
(1) Gegen den Beschluß, durch [den] die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. (1) Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu.
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte [gelten] die Vorschriften der §§ [652], [653] entsprechend[…]. (2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriften der §§ [652], [653] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 663.
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu.
2(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriften der §§ [652], [653] entsprechende Anwendung.

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