§ 664 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 664 | § 664 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen einer Notfrist von einem Monat angefochten werden. | (1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, [dem] die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt. | (2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, [dem] die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt. |
(3) [1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] er von der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit dem Zeitpunkt, in [dem] die Entmündigung in Wirksamkeit tritt. [2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] ihm der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. | (3) [1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] er von der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit dem Zeitpunkt, in [dem] die Entmündigung in Wirksamkeit tritt. [2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] ihm der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 664.
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten werden.
2(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, [dem] die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt.
3(3) [1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] er von der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit dem Zeitpunkt, in [dem] die Entmündigung in Wirksamkeit tritt. [2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] ihm der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.