§ 665 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 665 § 665
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, [das] über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 665. Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat.

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