§ 666 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 666 § 666
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. (1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, [dem] die Sorge für die Person zusteht. (2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem die Sorge für die Person zusteht.
(3) [1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist diese[… Person] unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] [Sie] gilt im Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei. (3) [1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 666.
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.
2(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem die Sorge für die Person zusteht.
3(3) [1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 166 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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