§ 67 ZPO. Rechtsstellung des Nebenintervenienten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 67.
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
  • 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
  • 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.

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§ 68 ZPO. Wirkung der Nebenintervention