§ 671 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 671 § 671
(1) Die [Vorschriften] der §§ [654], [655] [gelten] in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechend[…]. (1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet. (2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 671.
2(1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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