§ 672 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 672 § 672
(1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. [3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach [den] §§ [936 bis 944] getroffen werden. (1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. [3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maßgabe der §§ [936 bis 944] getroffen werden.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 672.
(1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. 2[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maßgabe der §§ [936 bis 944] getroffen werden.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
3. 1. Januar 1900: Nr. 168 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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