§ 676 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986][1. Oktober 1950]
§ 676 § 676
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei [dem] der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei [dem] der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) [1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, [das] über die Entmündigung entschieden hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, [der] im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) [1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, [das] über die Entmündigung entschieden hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, [der] im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Die Vorschriften des § 647, des § 648 Abs. 3 und der §§ 648a bis 655 gelten entsprechend. (3) Die [Vorschriften] des § [647] und der §§ [649 bis 655] [gelten] entsprechend[…].
[1. Oktober 1950–1. September 1986]
1§ 676.
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei [dem] der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) [1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, [das] über die Entmündigung entschieden hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, [der] im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Die [Vorschriften] des § [647] und der §§ [649 bis 655] [gelten] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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