§ 681 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juli 1976][1. Januar 1900]
§ 681 § 681
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde. Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde.
[1. Januar 1900–8. Juli 1976]
1§ 681. Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde.

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