§ 685 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 685 § 685
[1] Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, [dem] die Sorge für die Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts[.] [2] [Die Vorschriften] der §§ [647], [653], des § [676] Abs. 1, 2, des § [677] und des § [678] Abs. 1, 3 [gelten entsprechend]. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung der §§ [647], [653], des § [676] Abs. 1, 2, des § [677] und des § [678] Abs. 1, 3.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 685. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung der §§ [647], [653], des § [676] Abs. 1, 2, des § [677] und des § [678] Abs. 1, 3.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 174 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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