§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 694 § 694
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil des[… Anspruchs] Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. (1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist.
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben [hat]. (2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. (3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 694.
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist.
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht.

Umfeld von § 694 ZPO

§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695 ZPO. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften