§ 698 ZPO. Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 698. Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

Umfeld von § 698 ZPO

§ 697 ZPO. Einleitung des Streitverfahrens

§ 698 ZPO. Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699 ZPO. Vollstreckungsbescheid