§ 699 ZPO. Vollstreckungsbescheid

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 699. 2Vollstreckungsbescheid.
(1) [1] Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 3[2] Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 4[3] Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erläßt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) [1] In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. [2] Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
5(4) 6[1] Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 7[2] In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 8[3] Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
9(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 9, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.
5. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
7. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
8. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 17, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
9. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9, 21 S. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.