§ 7 ZPO. Grunddienstbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 7. Grunddienstbarkeit § 7
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 7. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.