§ 700 ZPO. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1992] | [1. April 1991] | 
|---|---|
| § 700 | § 700 | 
| (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. | (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. | 
| (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. | (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. | 
| (3) [1] Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. [2] § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. [3] § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | (3) [1] Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. [2] § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. [3] § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | 
| (4) [1] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. [2] § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden. | (4) [1] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. [2] § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden. | 
| (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | 
| (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. | (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. | 
    [1. April 1991–1. Januar 1992]
    1§ 700. 
        
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
        (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
        
            (3) [1] Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. 2[2] § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. 3[3] § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
        
        
            4(4) [1] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. [2] § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 5. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 6. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.