§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 703c. Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung | § 703c. Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung |
(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. [2] Für | (1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. [2] Für |
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, | 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, |
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, | 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, |
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, | 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, |
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, | 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, |
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. |
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. | (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. |
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 703c. 2Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung.
(1) 3[1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. [2] Für
- 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
- 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
- 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
- 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 56, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.