§ 703d ZPO. Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992] | [1. Juli 1977] |
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§ 703d | § 703d |
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. | (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(3) (weggefallen) | (3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1992]
1§ 703d.
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.