§ 703d ZPO. Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Juli 1977]
§ 703d § 703d
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen) (3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist.
[1. Juli 1977–1. Januar 1992]
1§ 703d.
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) [1] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. [2] § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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