§ 704 ZPO. Vollstreckbare Endurteile
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 704 | § 704 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, [die] rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. | (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
(2) Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. | (2) Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 704.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 180 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.