§ 705 ZPO. Formelle Rechtskraft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2005][1. Januar 2002]
§ 705. Formelle Rechtskraft § 705. Formelle Rechtskraft
[1] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. [2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt. [1] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. [2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt.
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 705. Formelle Rechtskraft. [1] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. [2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 87, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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