§ 707 ZPO. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2005]
1§ 707. 2Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
3(1) 4[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) 5[1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 96, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 4, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 89, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 707 ZPO. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

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