§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 709.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.

Umfeld von § 709 ZPO

§ 708 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710 ZPO. Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers