§ 71 ZPO. Zwischenstreit über Nebenintervention

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 71 § 71
(1) [1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach […] mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. [2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (1) [1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. [2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. (2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. (3) So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 71.
(1) [1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. [2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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