§ 710 ZPO. Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Juli 1977]
1§ 710. [1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. [2] Auf Antrag sind sie auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, und daß die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 99, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

Umfeld von § 710 ZPO

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