§ 713 ZPO. Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 713. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

Umfeld von § 713 ZPO

§ 712 ZPO. Schutzantrag des Schuldners

§ 713 ZPO. Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 713a ZPO