§ 715 ZPO. Rückgabe der Sicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 715 § 715
[1] In den Fällen der §§ [710], [713] kann das Gericht, [das] die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. [2] Die Vorschriften des § [109] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…]. [1] In den Fällen der §§ [710], [713] kann das Gericht, welches die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. [2] Die Vorschriften des § [109] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 715. [1] In den Fällen der §§ [710], [713] kann das Gericht, welches die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. [2] Die Vorschriften des § [109] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 185 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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