§ 718 ZPO. Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juni 1924]
§ 718. Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit § 718
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. (1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) […] (2) […]
(3) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. (3) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
[1. Juni 1924–1. Januar 2002]
1§ 718.
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
2(2) […]
(3) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.