§ 720a ZPO. Sicherungsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 720a. 2Sicherungsvollstreckung. 
        
            (1) [1] Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
                
        - a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
 - b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
 
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
        (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 101, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.