§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 722. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile § 722
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. (1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 722.
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
2(2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 722 ZPO

§ 721 ZPO. Räumungsfrist

§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723 ZPO. Vollstreckungsurteil