§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 722. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile | § 722 |
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. | (1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | (2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 722.
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.