§ 726 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 726. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei.

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§ 725 ZPO. Vollstreckungsklausel

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§ 727 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger