§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 729.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Umfeld von § 729 ZPO

§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners