§ 73 ZPO. Form der Streitverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 73. Form der Streitverkündung § 73
[1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. [2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. [3] Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam. [1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. [2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. [3] Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 73. [1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. [2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. [3] Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.8, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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