§ 732 ZPO. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

Umfeld von § 732 ZPO

§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732 ZPO. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733 ZPO. Weitere vollstreckbare Ausfertigung