§ 733 ZPO. Weitere vollstreckbare Ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 733. 2Weitere vollstreckbare Ausfertigung.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.109, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.