§ 739 ZPO. Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 739. Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurtheilt ist.

Umfeld von § 739 ZPO

§ 738 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

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