§ 740 ZPO. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 740. Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den Ehemann ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.