§ 752a ZPO. Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 752a. Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung.
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.

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