§ 753a ZPO. Vollmachtsnachweis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2021]
1§ 753a. Vollmachtsnachweis. [1] Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. [2] Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 8 Nr. 3, 10 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.