§ 755 ZPO. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 755.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
(2) Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag angeordnet.

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