§ 758 ZPO. Durchsuchung; Gewaltanwendung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 758. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.

Umfeld von § 758 ZPO

§ 757g ZPO

§ 758 ZPO. Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a ZPO. Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit