§ 76 ZPO. Urheberbenennung bei Besitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 76.
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) [1] Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. [2] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.

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