§ 760 ZPO. Akteneinsicht; Aktenabschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 760. Akteneinsicht; Aktenabschrift § 760
Jeder Person, [die] bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. Jeder Person, [die] bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 760. Jeder Person, [die] bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 760 ZPO

§ 759 ZPO. Zuziehung von Zeugen

§ 760 ZPO. Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761 ZPO