§ 762 ZPO. Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024][21. Oktober 2005]
§ 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen § 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muß enthalten: (2) Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme; 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; 3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist;
4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; 4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. (3) Hat einem der unter N[ummer] 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
[21. Oktober 2005–19. Juli 2024]
1§ 762. 2Protokoll über Vollstreckungshandlungen.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
  • 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
  • 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  • 33. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist;
  • 44. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei;
  • 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
5(3) Hat einem der unter N[ummer] 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

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