§ 767 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 767. 2Vollstreckungsabwehrklage.
3(1) Einwendungen, [die] den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
4(2) [Sie] sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, in [der] Einwendungen [nach den Vorschriften] dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
5(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, [die] er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.