§ 769 ZPO. Einstweilige Anordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009][19. August 2008]
§ 769. Einstweilige Anordnungen § 769. Einstweilige Anordnungen
(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [3] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. (1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [3] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. (2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
[19. August 2008–1. September 2009]
1§ 769. 2Einstweilige Anordnungen.
3(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 4[2] Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5[3] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) 6[1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
7(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 19. August 2008: Artt. 8 Nr. 2, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
5. 19. August 2008: Artt. 8 Nr. 2, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 95, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.