§ 77 ZPO. Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 77. 2Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung. Ist von dem Eigenthümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigenthums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so [sind] die Vorschriften des § [76] entsprechend[… anzuwenden], sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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