§ 770 ZPO. Einstweilige Anordnungen im Urteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 770 | § 770 |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch [das] über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] [Für die] Anfechtung einer solchen Entscheidung [gelten] die Vorschriften des § [718] entsprechend[…]. | [1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des § [718] entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 770. [1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2[2] In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des § [718] entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.